Satzung der St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hövelhof e.V.

(auch im Downloadbereich unten auf der Seite verfügbar)

i.d.F. des Beschlusses der Generalversammlung (GV)
vom 21.01.2018

Inhalt:

§  1 - Name und Sitz
§  2 - Gemeinnützigkeit
§  3 - Wesen und Aufgaben
§  4 - Organisatorische Gliederung
§  5 - Veranstaltungen. Aktionen und Aktivitäten
§  6 - Mitgliedschaft und Mitgliedsaufnahme
§  7 - Beendigung der Mitgliedschaft
§  8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§  9 - Mitgliedsbeiträge
§ 10 - Sterbekasse
§ 11 - Geschäftsjahr
§ 12 - Organe des Vereins
§ 13 - Mitgliederversammlung
§ 14 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 15 - Verfahren in der Mitgliederversammlung
§ 16 - Vorstand
§ 17 - Geschäftsführender Vorstand
§ 18 - Aufgaben des Vorstandes
§ 19 - Verfahren in den Vorstandssitzungen
§ 20 - Kassenprüfung
§ 21 - Sonstige Funktionsträger
§ 22 - Satzungsänderung
§ 23 - Schiedsgericht
§ 24 - Auflösung der Bruderschaft
§ 25 - Inkrafttreten

Anlagen

 

§ 1  NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen: St. Hubertus-Schützenbruderschaft Hövelhof e.V. - im Folgenden "Schützenbruderschaft" genannt.

2. Der Verein wurde am 29.06.1919 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter der Register Nr. "VR 119" eingetragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn.

4. Die Schützenbruderschaft ist körperlich verbunden mit der katholischen Pfarrgemeinde St. Johannes Nepomuk oder deren Rechtsnachfolgern.

 

§ 2  GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung (AO).

2. Der Zweck des Vereins ist
    a) die Förderung des traditionellen Brauchtums.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        - Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss
        - Fahnenschwenken
        - Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik
        - Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen
    b) die Förderung des Sport.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        - die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und die Ausrichtung von Wettkämpfen
          sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
    c) die Förderung kultureller Zwecke.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        - Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber,
          Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstigen Gegenständen des traditionellen Brauchtums.
    d) die Förderung der Heimat.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        - Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte,
          um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat
          als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen
          Traditionen zu vermitteln.
    e) die Förderung der Jugendhilfe.
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        - Aktive Jugendarbeit in der Form von Freizeitangeboten
        - Durchführung von Jugendbegegnungen
        - Durchführung von Bildungsmaßnahmen zur persönlichen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung von Jugendlichen.
    f) die Förderung kirchlicher Zwecke
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        - Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen,
          Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei Veranstaltungen.
        - Unterstützung der Unterhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime,
          Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc.
        - Pflege von Friedhöfen insbesondere der Pflege der Priester- und Ordensgräber
        - aktive Teilnahme am Leben in den Pfarreien und den Pfarrgremien wie beispielsweise Pfarrgemeinderat,
          Kirchenvorstand etc.
    g) die Förderung mildtätiger Zwecke
        Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
        - die Durchführung von caritativen Aktionen
        - die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen,
          die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher
          Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 54 AO gegeben sein.

3. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu
    steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

 

§ 3 WESEN UND AUFGABEN

1. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.  Köln (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen - im Folgenden "Bund" genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statuten in der jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.

2. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" Verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu: 

2.1 Bekenntnis des Glaubens durch
      a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung im Geiste der Ökumene.
      b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
      c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2.2 Schutz der Sitte durch
      a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
      b) Erziehung zu körperlicher und Charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

2.3 Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
      a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.
      b) tätige Nachbarschaftshilfe,
      c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das
          dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
      d) Pflege der Kontakte zu örtlichen und überörtlichen Nachbarvereinigungen der Schützen.
      e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
      f) Pflege der Spielmanns und Tambourcorpsmusik.
      g) die Pflege und Förderung des Theaterspiels.
      h) der Pflege und Förderung des historischen Böllerschießens.

 

§ 4  ORGANISATORISCHE GLIEDERUNG

Die Schützenbruderschaft bzw. das Schützenbataillon gliedert sich in einzelne Kompanien mit ihren Zügen oder Gruppen und ggfls. in weitere Abteilungen oder Gruppen. Dabei ist die Schützenjugend in der Jungschützenabteilung zusammengefasst, für die das Statut des Bundes der St. Sebastianus-Schützenjugend (BdSJ) richtungsweisend ist.

Hauptzweck der Btl. Schießabteilung (BdHDS) ist der Schießsport, und zwar sowohl im allgemeinen Übungs- und Trainingsbetrieb als auch anl. von Wettkämpfen, und zwar entsprechend den Regeln und Statuten des BdHDS.

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtung als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

Hauptzwecke der der Bruderschaft ebenfalls angeschlossenen Schießsportabteilung sind das Sportschießen und die Jugendpflege, und zwar entsprechend den Regeln und Statuten des Westfälischen Schützenbundes 1861 e.V. (WSB). Die Schießsportabteilung ist unmittelbares Mitglied im Landessportbund.

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.

 

§ 5 VERANSTALTUNGEN, AKTIONEN UND AKTIVITÄTEN

Die im § 3 dieser Satzung verankerten Zwecke und Aufgaben sollen von der Schützenbruderschaft, ihren organisatorischen Gliederungen und den Mitgliedern im Rahmen von Veranstaltungen, Aktionen und Aktivitäten in den nachstehend aufgeführten Bereichen verwirklicht werden.

1. Das kirchliche Engagement
    - Verkündung und Bezeugung des christlichen Glaubens in Wort und Tat.
    - Engagement im kirchlichen Gemeindeleben und im diözesanen Leben.
    - Mitfeier und Mitgestaltung von Gottesdiensten, wie z.B. Schützenmesse am Tage der Generalversammlung der
      Bruderschaft, anl. des jährlichen Schützenfestes, anl. des Hubertustages oder des Erntedankfestes.
    - Mitfeier und Mitgestaltung von Andachten sowie Beteiligung an Wallfahrten.
    - Übernahme von Ehrendiensten bei wichtigen kirchlichen Anlässen sowie Begleitung des Allerheiligsten bei
      Prozessionen.
    - Religiöse und geistige Bildung, wie z.B. Teilnahme an Besinnungstagen und Exerzitien sowie Durchführung von
      und Teilnahme an Seminar- und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen.
    - Durchführung und Mitgestaltung ökumenischer Gottesdienste und Veranstaltungen.

2. Das soziale Engagement
    - Gemeinschaftsförderung durch Pflege des Gemeinschaftslebens und der Schützentradition.
    - Gegenseitige Hilfe der Mitglieder der Bruderschaft und ihrer Familien
    - Nachbarschaftshilfe
    - Sozialer Einsatz für Menschen in Not, insbesondere für Kinder, Kranke, Behinderte und alte Menschen.
    - Durchführung sog. Seniorennachmittage.
    - Einsatz für Heimatlose und Flüchtlinge.
    - Pflege von Grab- und Gedenkstätten und Begleitung von Trauernden.
    - Unterstützung angehender Priester, Missionare und Missionsschwestern.
    - Förderung oder Mitwirkung bei kirchlichen Entwicklungsprojekten.
    - Unterstützung von örtlichen, nationalen und internationalen caritativen Maßnahmen.

3. Das gesellschaftliche und kulturelle Engagement
    - Beteiligung am kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Leben.
    - Kulturelle, politische und gesellschaftliche Bildungsarbeit und Bildungsfahrten.
    - Pflege des überlieferten Brauchtums sowie Bewahrung und Weiterentwicklung der Tradition.
    - Darstellung der inhaltlichen Aspekte des Schützenwesens in der Öffentlichkeit.
    - Durchführung des jährlichen Vogelschießens und Schützenfestes.
    - Durchführung geschlossener Feiern der einzelnen Kompanien.
    - Durchführung von Familiennachmittagen der einzelnen Kompanien in den Sommermonaten.

4. Das sportliche Engagement

4.1 Schießsport
      - Pflege und Erhalt des dem traditionellen Schützenwesens eigentümlichen Schießspiels.
      - Förderung des Schießsports, Unterweisung in den verschiedensten Disziplinen, wie  z.B. KK-Gewehr, Luftgewehr,
        Pistole, Luftpistole, regelmäßiges Training und Wettkampfschießen auf sportlicher Basis.
      - Schießsportliche Ausbildung von Jung- und Schülerschützen.
      - Aus- und Weiterbildung von Schießleitern.
      - Teilnahme an Vergleichskämpfen, Pokalschießen und sonstigen Schießwettbewerben in den verschiedensten Klassen.
      - Teilnahme an Bezirks-, Diözesan- und Bundeskönigsschießen sowie Europakönigsschießen.
      - Teilnahme an Bezirks-, Diözesan- und Bundesprinzen- und -schülerprinzenschießen.
      - Teilnahme an Bezirks-, Diözesan- und Bundespokalwettbewerben der Schützenjugend.
      - Verbindung und Zusammenarbeit mit anderen schießsporttreibenden Vereinen, Verbänden und Organisationen
        auf nationaler und internationaler Ebene (wie z.B. Deutscher Schützenbund).

4.2 Fahnenschwenken
      - Pflege und Förderung des historischen Fahnenschwenkens.
      - Ausbildung im historischen Fahnenschwenken.
      - Wettkämpfe im historischen Fahnenschwenken auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene.
      - Teilnahme an nationalen und internationalen Fahnenschwenker-Wettbewerben.

5. Engagement für die Jugend
    - Sensibilisierung Jugendlicher für das Verständnis und die praktische Umsetzung der Ideale der
      Schützenbruderschaften „Glaube, Sitte und Heimat“.
    - Motivation und Befähigung Jugendlicher zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Bruderschaft, insbesondere in
      der Jungschützenabteilung.
    - Mitarbeit am Erhalt und an der Weiterentwicklung der Tradition des Schützenwesens.
    - Persönlichkeits- und Gemeinschaftsförderung durch die Pflege des Gemeinschaftslebens.
    - Durchführung von Ferienfreizeiten und Jugendbegegnungen im In- und Ausland.
    - Aus- und Weiterbildung im Schießsport, im Fahnenschwenken und in der Schützenmusik.
    - Ausrichtung von und Teilnahme an Zusammenkünften und Wettbewerben der Schützenjugend.
    - Soziale, gesellschaftspolitische und kulturelle Bildung.
    - Öffentlichkeitsarbeit für die Schützenjugend, ihre Aktionen und Aktivitäten.

Beim Vogelschießen und Schützenfest wird die besondere Festordnung vom Vorstand der Bruderschaft bestimmt und bekanntgegeben.

Für Veranstaltungen innerhalb der Kompaniebereiche ist der jeweilige Kompanievorstand verantwortlich. Dabei hat er jedoch in Übereinstimmung mit dem Btl.-Vorstand zu handeln. In Zweifelsfällen hat er sich rechtzeitig vorher mit dem Ersten Brudermeister zwecks Abstimmung in Verbindung zu setzen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für Veranstaltungen der übrigen Abteilungen, Züge und Gruppen.

 

§ 6 MITGLIEDSCHAFT UND MITGLIEDSAUFNAHME

1. Allgemeines
    a) Mitglied können Personen christlicher Konfession werden.
    b) Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung
        vom Vorstand aufgenommen werden, sofern sie sich zu den Zielen der Bruderschaft und des Bundes
        der Historischen deutschen Schützenbruderschaften bekennen.
    c) Bei der Mitgliedschaft in der Bruderschaft wird unterschieden zwischen:
        Vollmitgliedern
        Ehrenmitgliedern
        sonstigen Mitgliedern
    Alle Mitglieder müssen bereit sein, sich zum Inhalt der Satzung der Bruderschaft und damit auch zum Statut
    des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BdHDS) zu bekennen.
    Die Mitglieder der Schießsportabteilung nach §6 Abs. 4.3 dieser Satzung müssen sich nur zum Statut des
    Westfälischen Schützenbundes 1861 e.V. bekennen.

2. Vollmitglieder

    Die Vollmitgliedschaft in der Bruderschaft kann frühestens für das Kalenderjahr beantragt werden,
    in dem der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet.

3. Ehrenmitglieder

    Personen, die sich um das öffentliche Wohl oder die Belange der Bruderschaft besonders verdient gemacht haben,
    können zu Ehrenmitgliedern der Bruderschaft ernannt werden.
    Die Ernennung erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes. Ein derartiger Beschluss bedarf der Zustimmung
    von zwei Drittel sämtlicher Vorstandsmitglieder.

4. sonstige Mitglieder

    Als sonstige Mitglieder gelten:

4.1 Die in die Jungschützenabteilung aufgenommenen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr bis zum vollendeten 24. Lebensjahr. In die Jungschützenabteilung werden Fahnenschwenker und Jungschützen aufgenommen. Mitglieder des Abteilungsvorstandes sowie Fahnenschwenker haben keine obere Altersbegrenzung.

4.2 Die in die Btl. Schießabteilung (BdHDS) aufgenommenen Frauen ab dem vollendeten 21. Lebensjahr. 

4.3 Die in die Schießsportabteilung aufgenommenen
      a) Schüler und Schülerinnen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
      b) Jugendlichen ab Erreichung des 15. Lebensjahres bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
      c) Sportschützen und Sportschützinnen ab Erreichung des 21. Lebensjahres. 

4.4 Die in die Böllerschützen-Gruppe aufgenommenen Mitglieder, die nicht bereits Vollmitglied sind.

4.5 Die in die Laienspiel-Gruppe aufgenommenen Mitglieder, die nicht bereits Vollmitglied sind.

4.6 Die in die Musikabteilungen aufgenommenen Musiker und Musikerinnen, die nicht bereits Vollmitglied sind.

5. Mitgliedsaufnahme

5.1 Der Antrag auf Aufnahme als Vollmitglied ist schriftlich an den zuständigen Kompaniechef zu richten. Dieser leitet den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Btl.-Vorstand zur Beschlussfassung zu.

5.2 Der Antrag auf eine Aufnahme in die Jungschützenabteilung ist schriftlich an den Jungschützenmeister zu richten. Bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Jungschützenmeister. 

5.3 Frauen richten den Antrag auf eine Aufnahme in die Btl. Schießabteilung (BdHDS) schriftlich an den Btl.-Schießmeister. Über die Aufnahme entscheidet der Btl.-Schießmeister. 

5.4 Der Antrag auf eine Aufnahme in die Schießsportabteilung ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schießsportabteilung zu richten. Bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende der Schießsportabteilung. 

6. Datenschutzklausel

6.1 Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

6.2 Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

6.3 Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.

6.4 Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

6.5 Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

6.6 Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetztes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes.

2. Der Austritt setzt eine freiwillige und schriftliche Kündigung an den Vorstand voraus, und zwar mit einer Vierteljahresfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres. 

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes setzt einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes voraus. Ausgeschlossen werden kann beispielsweise, wer
    a) die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt,
        insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt,
    b) die festgelegten Mindestmitgliedsbeiträge nicht oder nicht regelmäßig zahlt,
    c) Bestimmungen dieser Satzung gröblich verletzt oder sich auch nicht mehr um die Interessen der Bruderschaft
        kümmert,
    d) die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten; insbesondere bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge und ähnlicher Zuwendungen.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsausweise zurückzugeben.

 

§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge, Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit und die Ziele der Bruderschaft zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

2. Jedes Vollmitglied hat das Recht auf den Prinzen- und den Königsschuss, und zwar unter Beachtung der in der Schieß- und Proklamationsordnung festgelegten Grundsätze.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und sich möglichst an den Veranstaltungen der Bruderschaft mit ihren Kompanien und Abteilungen zu beteiligen.

 

§ 9 MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Die Höhe der von den Vollmitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeiträge und Sterbekassenbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

Vollmitglieder, die erst ab dem vollendeten 59. Lebensjahr in die Bruderschaft aufgenommen werden, haben außer den ansonsten zu zahlenden Beiträgen einen einmaligen Sterbekassenausgleichsbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe zu zahlen.

Die Höhe der von den sonstigen Mitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen wird durch Beschluss der jeweiligen Abteilungsversammlung festgelegt.

2. Der Eintritt in die Bruderschaft verpflichtet die Mitglieder zur Zahlung der Beiträge in der festgelegten Höhe. Unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres sind immer die vollen Jahresbeiträge zu zahlen.

3. Die Jahresbeiträge werden spätestens zum Ende des 1. Halbjahres eines Geschäftsjahres fällig. Bei Erwerb der Mitgliedschaft im Verlauf des 2. Halbjahres eines Kalenderjahres werden die Jahresbeiträge spätestens zum Ende des zweiten Monats nach erfolgtem Eintritt fällig.

4. Die Beiträge und sonstigen Zuwendungen auf freiwilliger Basis an den Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins Verwendung finden.

5. Von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages sind befreit:

5.1  Präses der Bruderschaft.

5.2  Diese Textziffer ist zur Zeit nicht belegt.

5.3  Ehrenmitglieder der Bruderschaft.

Die Beitragsbefreiung gilt ab dem Kalenderjahr, in dem die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt.

Soweit bereits vor der Ernennung die Vollmitgliedschaft in der Bruderschaft erworben war, ist ein von der Mitgliederversammlung festgelegter anteiliger Beitrag zur Sterbekasse, sowie eine Kostenbeteiligung für Verbands- und Versicherungsbeiträge, auch von den Ehrenmitgliedern zu entrichten.

5.4 Vollmitglieder, die den Grundwehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst leisten.

Die Beitragsbefreiung gilt dabei für die Dauer eines Kalenderjahres. Einen von der Mitgliederversammlung festgelegten anteiligen Beitrag zur Sterbekasse, sowie eine Kostenbeteiligung für Verbands- und Versicherungsbeiträge, haben jedoch auch diese Vollmitglieder zu entrichten.

6. Über die Höhe der Kostenbeteiligung für Verbands- und Versicherungsbeiträge von beitragsbefreiten Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 STERBEKASSE

1. Die Bruderschaft unterhält eine Sterbekasse.

2. Beim Tod eines jeden Vollmitgliedes wird den Angehörigen aus dieser Sterbekasse ein Sterbegeld gezahlt.

3. Über die Höhe des Sterbegeldes entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 GESCHÄFTSJAHR

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 12 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 13 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Mindestens einmal jährlich - im Regelfall im Januar am ersten Sonntag nach St. Sebastianus findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt. 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es für nötig erachtet bzw. wenn das Interesse der Bruderschaft eine Einberufung erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Vollmitglieder bei dem Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine Einberufung beantragt.

3. Die Tagesordnung wird vom Ersten Brudermeister festgelegt.

4. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Ersten Brudermeister. Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind vorher durch Veröffentlichung in Print-Medien und im Internet bekanntzugeben.

 

§ 14 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

1.  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes.
2.  Entgegennahme der Jahresrechnung des Vorstandes.
3.  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.(siehe dazu § 20)
4.  Entlastungserteilung für den Vorstand.
5.  Beschlüsse zur Ergänzung der Tagesordnung.(siehe dazu § 15 Ziff. 4)
6.  Wahl von Vorstandsmitgliedern.(siehe dazu § 16 Ziff. 2)
7.  Wahl der Kassenprüfer.(siehe dazu § 20)
8.  Wahl weiterer Funktionsträger.(siehe dazu § 21)
9.  Beschlüsse über die Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge, der Kostenbeteiligungen bei beitragsbefreiten
     Mitgliedern, sowie der Beiträge zur Sterbekasse.(siehe dazu § 9)
10. Beschlüsse über die Höhe des Sterbegeldes.(siehe dazu § 10)
11. Beschlüsse über Satzungsänderungen.(siehe dazu § 22)
12. Beschlussfassung zur Auflösung der Bruderschaft.(siehe dazu § 24).

 

§ 15 VERFAHREN IN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Nur Voll- und Ehrenmitglieder der Bruderschaft sind in den Mitgliederversammlungen wahl- und stimmberechtigt. Dabei hat jedes Voll- bzw. Ehrenmitglied eine Stimme.

2. Anträge und Vorschläge aus den Kreisen der Mitglieder müssen dem Ersten Brudermeister mindestens 8 Tage vor der angesetzten Mitgliederversammlung schriftlich mit entsprechender Begründung eingereicht werden.

3. Die Mitgliederversammlungen werden von dem Ersten Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von dem Zweiten Brudermeister, geleitet.

4. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen, wenn für diesen Antrag eine einfache Mehrheit durch Handzeichen erzielt wird.

5. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.  Über die Mitgliederversammlungen sind entsprechende Niederschriften anzufertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen sind.

 

§ 16 VORSTAND

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    a) Erster Brudermeister, als Vorsitzender des Vereins
    b) Zweiter Brudermeister, als stellvertretenden Vorsitzender des Vereins
    c) Btl.-Schriftführer
    d) Erster Btl.-Schatzmeister
    e) Zweiter Btl.-Schatzmeister
    f) Erster Btl.-Platzmeister
    g) Zweiter Btl.-Platzmeister
    h) Erster Btl.-Schießmeister
    i) Zweiter Btl.-Schießmeister
    j) die Kompaniechefs der einzelnen Kompanien
    k) Jungschützenmeister
    l) Vorsitzender der Schießsportabteilung
    m) Btl.-Fähnrich
    n) Geschäftsführer der SuB-GmbH, sofern er Vollmitglied ist
    o) Schützenkönig des jeweiligen Schützenjahres
    p) Präses der Bruderschaft

2. Die turnusmäßige Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

Dabei sind die Vorstandsmitglieder gem. Ziffer 1 Buchst. a) bis g) von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, zu wählen. Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehörenden Vorstandsamt (wie z.B. Brudermeister, stellvertretenden Brudermeister, Kassierer, Schriftführer und Jungschützenmeister) oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von § 3 inhaltlicher Verantwortung, ist die Mitgliedschaft der betroffenen Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands-, Beirats- oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.

3. Der erste Btl. Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

4. Die Wahl der Kompaniechefs gem. Ziffer 1 Buchst. j) erfolgt innerhalb der einzelnen Kompanien.

Die Wahl des Jungschützenmeisters gem. Ziffer 1 Buchst. k) erfolgt innerhalb der Jungschützenabteilung.
Die Wahl des Vorsitzenden der Schießsportabteilung gem. Ziffer 1 Buchst. l) erfolgt innerhalb der Schießsportabteilung.
Zum Vorsitzenden der Schießsportabteilung kann jedoch nur jemand gewählt werden,
der bereits die Vollmitgliedschaft in der Bruderschaft erworben hat.

Die Wahl des Ersten und des Zweiten Btl.-Schießmeisters nach Ziffer 1 Buchst. h) und i) erfolgt innerhalb der Btl.-Schießabteilung.

Die Wahl des Btl.-Fähnrich nach Ziffer 1 Buchst. m) erfolgt durch die Gruppe der Btl.-Fahnenoffiziere nach §21 dieser Satzung

Die Wahl der nach Ziffer 4 zu wählenden Vorstandsmitglieder hat ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren zu erfolgen,
und zwar angepasst an den Dreijahresrhythmus der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder (siehe Ziffer 2), damit sich übereinstimmende turnusmäßige Amtsperioden ergeben.

Die Namen der nach Ziffer 4 gewählten Vorstandsmitglieder werden vom Ersten Brudermeister in der nächsten auf die Wahl folgenden Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

5. Der Schützenkönig (siehe Ziffer 1 Buchst. o) gehört kraft seiner Funktion dem Vorstand an.

6. Der Präses (siehe Ziffer 1 Buchst. p) gehört kraft seines Amtes dem Vorstand an. Der Präses der Bruderschaft wird durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt.

7. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vollmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.

8. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der turnusmäßigen Amtsperiode ist wie folgt zu  verfahren:

8.1 Beim Ausscheiden eines der unter Ziffer 1 Buchst. a) bis g) genannten Vorstandsmitglieder beauftragt der Vorstand eines der übrigen Vorstandsmitglieder mit der zusätzlichen Wahrnehmung der Funktion oder er wählt ein Ersatzmitglied in den Vorstand.

Auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung erfolgt dann jedoch Ersatzwahl für den Rest der turnusmäßigen Amtsperiode des Vorstandes.

8.2 Beim Ausscheiden eines der unter Ziffer 1 Buchst. h) bis m) genannten Vorstandsmitglieder wählen die Kompanien bzw. die betreffenden Abteilungen einen Nachfolger für den Rest der turnusmäßigen Amtsperiode des Vorstandes.

9. Sofern ein Vorstandsmitglied in Personalunion mehrere Vorstandsfunktionen wahrnimmt, reduziert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder entsprechend.

 

§ 17 GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND

1. Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Brudermeister, der Zweite Brudermeister, der Btl.-Schriftführer, der Erste Btl.-Schatzmeister und der Zweite Btl.- Schatzmeister, von denen jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln müssen.

2. Einer der gemeinschaftlich Handelnden muss dabei entweder der Erste Brudermeister oder der Zweite Brudermeister sein.

 

§ 18 AUFGABEN DES VORSTANDES

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Bruderschaft zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

2. Dabei obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:

2.1 Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen.

2.2 Erarbeitung von Beschlussempfehlungen für die Mitgliederversammlungen.

2.3 Erstellung eines Jahresberichts und einer Jahresrechnung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr.

2.4 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Führung der laufenden Vereinsgeschäfte.

2.5 Beschlussfassung über die Aufnahme von Vollmitgliedern. (siehe dazu § 6 Ziff. 5.1)

2.6 Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. (siehe dazu § 6 Ziff. 3)

2.7 Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern. (siehe dazu § 7 Ziff. 3)

2.8 Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

2.9 Beschlussfassung über Grundsatzregelungen zur organisatorischen Gliederung der Bruderschaft sowie zur Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung.

2.10 Diese Textziffer ist zur Zeit nicht belegt.

2.11 Beschlussfassung über den Erlass einer Schieß- und Proklamationsordnung für das jährliche Vogelschießen.

2.12 Beschlussfassung über Grundsatzregelungen zum äußeren Erscheinungsbild der Bruderschaft, wie z.B. Uniform- und Dienstrangordnung, Regelungen zu Orden und Ehrenzeichen sowie sonstigen Insignien. 

 

§ 19 VERFAHREN IN DEN VORSTANDSVERSAMMLUNGEN

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese finden statt, wenn das Interesse der Bruderschaft eine Sitzung erfordert bzw. wenn der Vorstand es für nötig hält.

2. Die Vorstandssitzungen werden vom Ersten Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom Zweiten Brudermeister, einberufen und geleitet.

3. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich. In jedem Fall ist eine Einladungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Erste Brudermeister kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Unterzeichnung der Einladung beauftragen.

4. Der Erste oder der Zweite Brudermeister können auch andere Mitglieder der Bruderschaft, die nicht dem Vorstand angehören, oder sonstige Dritte zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen einladen. Diese zusätzlich Eingeladenen können dann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen mit teilnehmen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Erste oder der Zweite Brudermeister, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

§ 20 KASSENPRÜFUNG

1. Zur Vorprüfung der Jahresrechnung bzw. des Kassenberichts wählt die Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer; eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Den gewählten Kassenprüfern sind seitens des Vorstandes alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Ihren Bericht über das Ergebnis der Prüfung tragen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vor.

 

§ 21 SONSTIGE FUNKTIONSTRÄGER

1. Für die Bruderschaft bzw. das Bataillon sind folgende weitere Funktionsträger zu bestellen:
1.1  Btl.-Fahnenoffiziere
1.2  Btl.-Adjutanten.

Diese Funktionsträger sind von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ersten Brudermeisters auf die Dauer von jeweils drei Jahren zu wählen; eine Wiederwahl ist zulässig.

2.  Bei einem vorzeitigen Ausscheiden erfolgt auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der turnusmäßigen Amtszeit.

 

§ 22 SATZUNGSÄNDERUNG

1. Diese Satzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung geändert werden. In der Bekanntgabe der Einladung ist auf den Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung" besonders hinzuweisen.

2. Für eine Satzungsänderung bedarf es der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgerechnet.

3. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens einem hundertstel der Vollmitglieder gestellt werden.

 

§ 23 SCHIEDSGERICHT

1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

2. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der jeweils gültigen Fassung verbindlich.

 

§ 24 AUFLÖSUNG DER BRUDERSCHAFT

1. Mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder kann der Vorstand eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Auflösung der Bruderschaft beschließen.

2. Die Auflösung der Bruderschaft kann dann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Bekanntgabe der Einladung ist auf den Tagesordnungspunkt "Auflösung der Bruderschaft" besonders hinzuweisen.

3. Für den Beschluss über eine Auflösung der Bruderschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die katholische Kirchengemeinde St. Johannes Nepomuk Hövelhof, die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

5. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 6. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Hövelhof mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung können die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

 

§ 25 INKRAFTTRETEN

1. Diese von der Mitgliederversammlung in der Sitzung am 21.01.2018 beschlossene Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

 

Unterzeichnung der - aufgrund des von der Mitgliederversammlung am 21.01.2018 unter TOP 9 gefassten Beschlusses zur Satzungsänderung - neuen Satzung durch die in der vorgenannten Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

 

gez. Hubert Bonke                                                                  gez. Ingo Buschmeier
Erster Brudermeister                                                               Zweiter Brudermeister

  

gez. Ralf Westerdiek                 gez. Andreas Joachim              gez. Norbert Hahne
Btl.-Schriftführer                       1. Btl.-Schatzmeister               2. Btl.-Schatzmeister

 

 

Anlage 1:
Beschluss der Bundesvertreterversammlung vom 12. März 2017: Aus der Kirche ausgetretene Getaufte oder Nichtchristen (auch Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften) können nach eingehender Prüfung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in eine Bruderschaft aufgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Bewerber um eine Mitgliedschaft zu den christlichen Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen und ihr Bekenntnis glaubhaft machen. Die Einzelfallprüfung setzt ein offenes und ehrliches Aufnahmegespräch voraus, in das auch möglichst der Präses oder ein geistlicher Begleiter der Bruderschaft einbezogen wird. Führt die Einzelfallentscheidung zur Aufnahme in die Bruderschaft, ist die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten gegeben. Das bezieht die Möglichkeit ein, auf allen Ebenen des Bundes die Königswürde zu erringen. Einschränkungen bestehen allerdings für Ämter mit besonderer, auch inhaltlicher Verantwortung (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB einer Bruderschaft sowie alle Vorstandsämter auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene). Hier ist die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche Grundvoraussetzung.